SATZUNG
des
„Vereins der Freunde und Förderer
des Bertolt-Brecht-Gymnasiums e.V.“
I. Der Sitz des „Vereins der Freunde und Förderer des Bertolt-Brecht-Gymnasiums e.V.“ befindet sich in der Prignitzstraße 43, 14770 Brandenburg an der Havel.
§1 Der Verein führt den Namen „Verein der Freund und Förderer des
Bertolt-Brecht-Gymnasiums e.V.“.
§2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§3 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51-68 AO).
2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung am Bertolt-Brecht-Gymnasium in Brandenburg an der Havel.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch finanzielle und materielle Unterstützung der Arbeitsgemeinschaften des Gymnasiums, Zuwendungen für Schülerwettbewerbe, Unterstützung von Schülerprojekten und Schulveranstaltungen und Würdigung von Schülerleistungen.
§4 Zweck des Vereins
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Eine Verwendung der Mittel dient nur zum Zwecke der in §3 Nr. 3 aufgezählten förderungsfähigen Aspekte.
3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
II. Mitgliedschaft und Einkünfte
§5 Dem Verein können als Mitglieder angehören: Einzelpersonen, Firmen,
Organisationen und Körperschaften. Die Mitgliedschaft wird erworben
durch schriftliche Beitritterklärung und deren Annahme durch den
Vorstand.
§6 1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auflösung, Ausschluss oder Tod
des Mitgliedes.
2. Ein Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
3. Bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes, wie z.B.
- schwere Schädigung des Ansehens des Vereins
- Beitragsrückstand von mehr als 3 Monaten,
- Verstoß gegen die Satzung des Vereins
- Gründe, die eine Mitgliedschaft für den Verein unzumutbar erscheinen lassen,
kann ein Mitglied durch Beschluss der Mitgliederversammlung
ausgeschlossen werden. Zum Ausschluss ist eine Mehrheit von zwei
Dritteln der anwesenden Mitglieder nötig.
Das Mitglied ist vor dem Beschluss zu hören.
§7 Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:
a) Beiträgen der Mitglieder
b) Freiwilligen Zuwendungen und
c) Erträgnisse des Vereinsvermögens.
Die ordentliche Mitgliedsversammlung setzt jährlich Mindestbeitragssätze für Einzelpersonen sowie die Firmen, Organisationen und Körperschaften fest.
III. Organe des Vereins
§8 Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem
Schatzmeister, dem Schriftführer und je einem Verantwortlichen für
Kommunikation und für Jugendarbeit.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen, soweit durch die Satzung nichts anderes bestimmt ist.
3. Der Vorsitzende des Vereins ist allein vertretungsberechtigt.
Der Vorsitzende ist berechtigt Beanstandung des Registergerichts und des Finanzamtes zu erledigen.
4. Die Einberufung der Sitzung des Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden bei Bedarf und mindestens dreimal im Jahr.
Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies schriftlich verlangen.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern beschlussfähig.
§10 Der Vorstand bestimmt Art und Höhe der Zuwendungen an die Schule.
§11 Die Amtszeit von Vorstand und Kassenprüfern beträgt zwei Jahre.
§12 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens
einmal jährlich schriftlich einzuberufen. Die Einladung ist mindestens zwei
Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu versenden.
Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt
a) die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorsitzenden, des Schatzmeisters und der Kassenprüfer,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Wahl des Vorstandes und
d) die Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Solange die Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer nicht
stattgefunden hat, werden die Geschäfte von dem bisherigen Vorstand
sowie den bisherigen Kassenprüfern weitergeführt.
§13 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorsitzenden
unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden, wenn dies von
mindestens vier Mitgliedern des Vorstandes oder einem Drittel der
Mitglieder unter Angabe des Grundes beantragt wird.
§14 Die Stimmenübertragung ist bei ordentlicher und außerordentlicher
Mitgliederversammlung durch Vollmacht möglich.
§15 Für den Beschluss von Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit
der bei der Versammlung anwesenden Mitglieder notwendig.
Sitzungsprotokolle und gefasste Beschlüsse werden vom Vorsitzenden
bzw. seinem Stellvertreter und dem Schriftführer beurkundet.
IV. Auflösung des Vereins
§16 1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft, die dieses ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
2. Eine Auflösung kann nur durch eine außerordentliche
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
3. Es müssen mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sein.
4. Bei wichtigem Grund der Abwesenheit ist die Abgabe der Stimme durch Brief in einer Frist von 14 Tagen, ab Bekanntgabe der Versammlung, möglich.
Brandenburg an der Havel, 16.03.2005
gez. Fuchs gez. Schulze
Vorsitzender Schriftführerin
Der Verein wurde am 18.01.1994 unter VR 486 in das Vereinsregister eingetragen.